Full text: Evangelisches Schulblatt - 51.1907 (51)

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I. Abteilung. Abhandlungen. 
welche Aufgaben stellt uns die bevorstehende 
Neuregelung der Verwaltung der Volksschul- 
angelegenherten nach dem Schulunterhaltungs 
gesetz vom 7. Juli 1906. 
von Rektor E. Hindrichs in Barmen. 
Wohl selten ist ein Gesetzentwurf so eingehend beraten, so verschieden be 
urteilt, so heftig angegriffen und so warm verteidigt worden, wie der betreffend 
die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen in Preußen. Eine Zeitlang schien 
es, als sollten die wildbewegten Wogen des um ihn tobenden Kampfes ihn zum 
Scheitern bringen; aber dank der geschickten Leitung der Verhandlungen und 
anderer günstiger Umstände kam er glücklich im Hafen an; am 7. Juli 1906 
wurde er Gesetz. Von besonderem Interesse für Lehrer und Schulfreunde ist — 
abgesehen von dem 4. Abschnitt, der von den konfessionellen Verhältnissen handelt — 
der 5. Teil, in dem von der Verwaltung der Volksschulangelegenheiten und der 
Lehreranstellung die Rede ist. Die Zeit, da das Gesetz in Kraft tritt, der 
1. April 1908, rückt schnell heran; die Gemeindebehörden werden bald daran 
gehen, die im Gesetz vorgesehenen Schulverwaltungsorgane einzurichten. Haben 
wir da nicht Grund genug, auch der Sache näher zu treten und zu prüfen, ob 
das neue Gesetz dem preußischen Volksschulwesen zur Förderung oder zum 
Schaden gereichen wird? Zu solcher Prüfung möchte ich mithelfen, indem ich 
erstens diejenigen Bestimmungen hinsichtlich der Schulverwaltung, die uns be 
sonders interessieren, hervorhebe und vom Standpunkte einer gerechten, gesunden, 
freien und friedlichen Schulverfassung aus beurteile; zweitens die Umstände ins 
Auge fasse, die hauptsächlich zum Zustandekommen des Gesetzes beigetragen haben, 
und drittens auf die Aufgaben hinweise, die uns aus der bevorstehenden Neu 
regelung erwachsen. 
I. 
Das neue Gesetz macht die Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen 
Volksschulen den bürgerlichen Gemeinden und den selbständigen Gutsbezirken zur 
Pflicht und gibt ihnen dafür das Recht, die Volksschule unter der Oberleitung
	        
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