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I. Abteilung. Abhandlungen.
welche Aufgaben stellt uns die bevorstehende
Neuregelung der Verwaltung der Volksschul-
angelegenherten nach dem Schulunterhaltungs
gesetz vom 7. Juli 1906.
von Rektor E. Hindrichs in Barmen.
Wohl selten ist ein Gesetzentwurf so eingehend beraten, so verschieden be
urteilt, so heftig angegriffen und so warm verteidigt worden, wie der betreffend
die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen in Preußen. Eine Zeitlang schien
es, als sollten die wildbewegten Wogen des um ihn tobenden Kampfes ihn zum
Scheitern bringen; aber dank der geschickten Leitung der Verhandlungen und
anderer günstiger Umstände kam er glücklich im Hafen an; am 7. Juli 1906
wurde er Gesetz. Von besonderem Interesse für Lehrer und Schulfreunde ist —
abgesehen von dem 4. Abschnitt, der von den konfessionellen Verhältnissen handelt —
der 5. Teil, in dem von der Verwaltung der Volksschulangelegenheiten und der
Lehreranstellung die Rede ist. Die Zeit, da das Gesetz in Kraft tritt, der
1. April 1908, rückt schnell heran; die Gemeindebehörden werden bald daran
gehen, die im Gesetz vorgesehenen Schulverwaltungsorgane einzurichten. Haben
wir da nicht Grund genug, auch der Sache näher zu treten und zu prüfen, ob
das neue Gesetz dem preußischen Volksschulwesen zur Förderung oder zum
Schaden gereichen wird? Zu solcher Prüfung möchte ich mithelfen, indem ich
erstens diejenigen Bestimmungen hinsichtlich der Schulverwaltung, die uns be
sonders interessieren, hervorhebe und vom Standpunkte einer gerechten, gesunden,
freien und friedlichen Schulverfassung aus beurteile; zweitens die Umstände ins
Auge fasse, die hauptsächlich zum Zustandekommen des Gesetzes beigetragen haben,
und drittens auf die Aufgaben hinweise, die uns aus der bevorstehenden Neu
regelung erwachsen.
I.
Das neue Gesetz macht die Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen
Volksschulen den bürgerlichen Gemeinden und den selbständigen Gutsbezirken zur
Pflicht und gibt ihnen dafür das Recht, die Volksschule unter der Oberleitung